Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht wurde eingerichtet für hilfsbedürftige Personen, um ihnen bei gleichzeitiger Erhaltung einer größtmöglichen Selbstbestimmung den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewährleisten.

Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und ersetzt das bis dahin geltende Recht über die Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflege.

Dies ist im 4. Buch des BGB geregelt, dem Familienrecht. Hierin ist u.a. geregelt, welche Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sein müssen, welche Rechte und Pflichten ein Betreuer hat und wie eine Betreuung endet.

 

Voraussetzungen für die Betreuung

Eine Betreuung kann gemäß § 1896 BGB nur dann erfolgen, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit festgestellt wurde.

Beispiele hierfür:

  • Psychische Erkrankung
  • Geistige Behinderungen
  • Seelische Behinderungen
  • Körperliche Behinderungen

 

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